Rechtsausführungen im Prozess

Die ZPO geht davon aus, dass die Parteien nur den Tatsachenstoff vorbringen (vgl. §§253 Abs. 2 Nr.2, 277, 282, 296, 296 a ZPO), aus dem das Gericht dann rechtliche Schlüsse zieht („da mihi factum, dabo tibi ius” -= „gib mir die Tatsachen, ich werde dir Recht geben”). Rechtsausführungen der Parteien sind daher grundsätzlich nicht erforderlich („iura novit curia” = „das Gericht kennt das Recht”). Da im konkreten Einzelfall aber die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes durchaus zweifelhaft und auch unterschiedlichen Würdigungen zugänglich sein kann, sind Rechtsausführungen der Parteien zulässig und - zur Überzeugung des Gerichts von der eigenen Rechtsmeinung - auch nützlich. Rechtsausführungen sind, da sie nicht zu den Angriffs-und Verteidigungsmitteln der ZPO gehören, unabhängig von den Vorschriften über -9 Verspätung jederzeit und in jeder Form (also insbes. auch mündlich im Termin) möglich.




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