Rechtsgeschäft, abstraktes

(Zuwen dungs-)
Rechtsgeschäft, das vom Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst ist. Der Rechtsgrund („causa”) ist — anders als bei einem kausalen Rechtsgeschäft — nicht Bestandteil des Rechtsgeschäfts, sondern liegt meist in dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft. Fehlt es an einem. solchen Rechtsgrund, ist das abstrakte Rechtsgeschäft — nach dem Abstraktionsprinzip — zwar
wirksam, kann aber nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung rückabgewickelt werden.
Jede Verfügung (z.B. Übereignung, Abtretung) ist abstraktes Rechtsgeschäft, das seinen Rechtsgrund in einem zugrunde
liegenden kausalen Rechtsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) findet.
Abstrakt können aber auch Verpflichtungsgeschäfte sein, so
das Schuldversprechen (§780 BGB), das (abstrakte) Schuldanerkenntnis (§781 BGB), die Schuldverschreibung auf den Inhaber (§793 BGB) und die wertpapierrechtlichen Verpflichtungen aus Scheck oder Wechsel.




Vorheriger Fachbegriff: Rechtsgeschäft | Nächster Fachbegriff: Rechtsgeschäft, einseitiges


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen