Reiserücktrittsversicherung

Diese Versicherung ersetzt unter gewissen Voraussetzungen die Kosten, die bei Stornierung oder vorzeitiger sowie nachträglicher, d. h. verspäteter, Rückreise vom Urlaubsort entstehen. Bei Rücktritt vor Reisebeginn erstattet sie den Betrag, den der Versicherte dem Reiseunternehmen vertraglich schuldet, also auch die Stornogebühren bei Pauschalreisen. Die Versicherung zahlt z. B., wenn jemand stirbt, reiseunfähig wird oder ihm die Reise nicht zuzumuten ist. Bei Krankheit gilt die Einschränkung, dass sie nicht vorhersehbar gewesen sein darf. Bei Abbruch der Reise oder nachträglicher Rückkehr übernimmt die Versicherung die zusätzlichen Reisekosten und die unmittelbar verursachten Mehraufwendungen des Versicherten, beispielsweise für die Unterbringung und die Organisation der Heimkehr.

Der Versicherte hat folgende Obliegenheiten:
* Er muss die Versicherung unverzüglich von dem Fall in Kenntnis setzen.
* Wenn eine Stornierung erforderlich ist, muss er den Veranstalter oder die Buchungsstelle umgehend darüber informieren, um den Schaden zu verringern.
* Er hat der Versicherung Auskunft zu erteilen und insbesondere Atteste vorzulegen.

Die behandelnden Ärzte werden gegenüber dem Versicherungsunternehmen von der Schweigepflicht entbunden. §§ 1 ff. AVBR




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