Rente für Bergleute

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Versicherte eine Rente für Bergleute, wenn sie vermindert bergmännisch berufsfähig sind, in den letzten 5 Jahren 3 Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten nachweisen und eine Wartezeit von 60 Monaten mit knappschaftlichen Rentenzeiten zurückgelegt haben (§45 SGB VI). Die Rente erhalten ausserdem Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, keine im Vergleich zu der bisher von ihnen verrichteten Arbeit mehr ausüben können und mindestens 300 Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichwertigen Arbeiten unter Tage zurückgelegt haben (§ 50 Abs. 4 SGB VI). Die Rentenhöhe wird mit der allgemeinen Rentenformel (Rentenberechnung) ermittelt (§50 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI). Je anrechnungsfähigem Versicherungsjahr wird ein Steigerungsbetrag von 0,8% angesetzt (§82 SGB VI). Bei Vollendung des 65. Lebensjahres wird sie in eine Altersrente umgewandelt (§302 SGB

VI).




Vorheriger Fachbegriff: Rente | Nächster Fachbegriff: Rente wegen Erwerbsminderung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen