Rentenüberleitungsgesetz

, Abk. RÜG: Ausführungsgesetz nach dem Einigungsvertrag zum Zweck der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer nach der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. 10. 1990. Mit den Vorschriften wurde das SGB VI auf das Beitrittsgebiet übertragen. Bisher geltendes DDR-Rentenrecht wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes zum Teil bis zum 31.12. 1996 weiter fortgeführt. Besonderheiten der Alterssicherung in der ehemaligen DDR wurden ebenfalls durch das RÜG erfasst im Hinblick auf Zusatzversorgungssysteme und Sonderversorgungssysteme. Ansprüche und Anwartschaften aus diesen besonderen Alterssicherungsformen für eine Vielzahl spezieller Berufsgruppen und staatlicher Funktionsträger in Armee, Polizei, Schulwesen, Staatspartei etc. bedingten es zugleich, unter besonderen Voraussetzungen das Ruhen anzuordnen, insb. bei Menschenrechtsverstößen beispielsweise durch frühere Stasi-Mitarbeiter. Mit einem Ergänzungsgesetz vom März 1993 wurden im Übrigen noch Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und Beweiserleichterung hinsichtlich der Rentenüberleitung in die ab 1. 1. 1992 geltenden, allerdings bereits im November 1989 verabschiedeten Vorschriften des SGB VI eingegliedert.
Die Rentenüberleitung in das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem für die ehemaligen DDR-Bürger ist mittlerweile tatsächlich weitgehend abgeschlossen.




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