Räuberische Erpressung

Erpressung.

Erpressung.

Erpressung, räuberische

§ 255 StGB. Qualifikationen der Erpressung,§ 253 StGB zum Verbrechen mit demselben Strafrahmen wie Raub,* 249 StGB.
1) Tatbestand: Im Unterschied zur einfachen Erpressung muss der Täter einer räuberischen Erpressung die Tatmittel des Raubes einsetzen, also Gewalt (gegen eine Person) oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Der Streit über die Struktur der Erpressung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen für die Auslegung der Merkmale „Tun, Dulden oder Unterlassen” hat hier wegen der Überschneidung mit dem Raub (§ 249 StGB) besondere Bedeutung:
— Die Lit., die in der Erpressung ein Selbstschädigungsdelikt sieht, verlangt auch bei § 255 StGB eine Vermögensverfügung. Diese soll bei einem unter dem Nötigungsdruck der Raubmittel stehenden Opfer nur dann gegeben sein, wenn von diesem ein Mitwirkungsakt verlangt wird, der für den Täter unverzichtbar ist, um den Vermögensschaden herbeizuführen (z. B. Offnen eines Safes mithilfe einer Zahlenkombination, Veranlassung einer Geldüberweisung). Liegt ein solcher erheblicher Mitwirkungsakt nicht vor, so scheidet (räuberische) Erpressung aus. War das Tatobjekt eine für den Täter fremde bewegliche Sache, kommt nur Raub infrage, wenn dessen Voraussetzungen, vor allem die Absicht rechtswidriger Zueignung, erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, so kann — da Raub und räuberische Erpressung nach diesem Verständnis in einem Exklusivitätsverhältnis stehen — die Vermögensschädigung überhaupt nicht bestraft werden. Gegeben ist dann lediglich Nötigung, § 240 StGB.
— Die Rspr. geht vom Wortlaut des § 253 StGB aus und lässt deshalb auch bei der räuberischen Erpressung jedes Tun, Dulden oder Unterlassen des Opfers ausreichen, das den Vermögensschaden vermittelt. In den Fällen, in denen die Lit. eine Vermögensverfügung sieht, liegt auch nach der Rspr. ein taugliches Opferverhalten. Auch dann, wenn das Opfer die Sache, die sich der Täter selbst nehmen könnte, herausgibt, liegt danach ein „Tun” i. S. d. Erpressung vor. Sogar wenn das Opfer ausgeschaltet wird, damit der Täter den Gewahrsamswechsel selbst vollziehen kann, wird eine tatbestandliche „Duldung” bejaht. Erfüllt die Wegnahme alle übrigen Voraussetzungen des Raubes, so verdrängt dieser als lex specialis die räuberische Erpressung. Ist das nicht der Fall (z. B. mangels Zueignungsabsicht), kann auf die räuberische Erpressung als Auffangtatbestand zurückgegriffen werden.
2) Die Rechtswidrigkeitsklausel des § 253 Abs. 2 StGB hat bei der räuberischen Erpressung keine Bedeutung. Der Einsatz qualifizierter Zwangsmittel zur Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils indiziert die Rechtswidrigkeit.
3) Strafschärfungen: Durch den Verweis gleich einem Räuber zu bestrafen gelten auch die §§ 250, 251 StGB.

Erpressung.




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