Rückgriff

(= Regress), Inanspruchnahme eines durch Gesetz oder Vertrag Verpflichteten durch denjenigen, der eine Verbindlichkeit des Verpflichteten erfüllt hat. Z.B. bei Amtshaftung, Scheck, (Scheckregress), Wechsel (Wechseiregress), Bürgschaft und bei Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers, der den Geschädigten befriedigt hat (§§ 158cff. VersicherungsvertragsG).

(Regress). Wer eine Leistung erbracht hat, kann in bestimmten Fällen Ersatz von einem Dritten verlangen, der zu der Leistung vorrangig verpflichtet war oder durch die Leistung begünstigt worden ist. Ein solches Rückgriffsrecht entsteht zumeist durch gesetzlichen Forderungsübergang. So kann z. B. der in Vorlage getretene Gesamtschuldner bei den übrigen Gesamtschuldnern, der Bürge beim Hauptschuldner, das Amt für Ausbildungsförderung bei den unterhaltspflichtigen Eltern Rückgriff nehmen. Bei Amtshaftung kommt ein R. des Entschädigung leistenden Staates gegen den Beamten, der eine Amtspflichtverletzung begangen hat, in Betracht.

Regress

Regress, Wechselregress, Scheckregress, Verbrauchsgüterkauf (2).




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