Rücktritt vom Versuch

Der Versuch einer strafbaren Handlung als solcher bleibt straflos, wenn der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hat, ohne dass er an dieser Ausführung durch Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Willen unabhängig waren (Rücktritt vom unbeendigten Versuch) oder zu einer Zeit, zu welcher die Handlung noch nicht entdeckt war, den Eintritt des zur Vollendung gehörigen Erfolges durch eigene Tätigkeit abgewendet hat (Rücktritt vom beendeten Versuch, tätige Reue), § 46 StGB. Freiwillig ist R. v. V., wenn der Täter sich sagt: Ich will nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es könnte (z.B. aus Furcht vor Strafe oder infolge grosser Aufregung); unfreiwillig, wenn er sich sagt: Ich kann nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte (sog. "Francksche Formel"). Der R.v. V. ist persönlicher Strafaufhebungsgrund (persönliche Strafausschliessungs- und Strafaufhebungsgründe) und kommt nur dem Täter oder Teilnehmer (Teilnahme) zugute, der dadurch seinen Tatbeitrag rückgängig macht.

persönlicher Strafaufhebungsgrund i. S. v. §28 Abs.2 StGB. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass der Zurückgetretene das Vertrauen der Rechtsbevölkerung in die Geltungskraft des Rechts wieder gestärkt und sich als weniger gefährlich erwiesen hat (Strafzwecktheorie). Darüber hinaus dient es dem Opferschutz, wenn der Versuchstäter für seine Rückkehr in die Legalität mit Straflosigkeit honoriert wird, anstatt wegen des Ausschlusses der Strafbefreiung motiviert wird, die Tat zu Ende zu bringen. Gesetzlich geregelt ist der Rücktritt in § 24 StGB. Allgemeine Voraussetzungen:
1) Vorliegen eines Versuchs, der noch rücktrittsfähig ist.
a) Befindet sich der Täter mit dem jeweiligen Delikt noch im Bereich der Vorbereitungshandlung, unterbleibt aber die weitere Ausführung, so ist
der Täter grundsätzlich straflos. Für einen „Rücktritt vor Versuchsbeginn” brauchen die Voraussetzungen des § 24 StGB also nicht vorzuliegen. Umgekehrt darf für die Tat noch keine Strafbarkeit aus Vollendung begründet sein. Ist also der deliktsspezifische Erfolg später eingetreten, nützt dem Täter sein vorheriger Rücktritt in Verkennung der Wirksamkeit des Getanen nichts. Umkehraktivitäten nach Tatvollendung können als tätige Reue nur über Spezialvorschriften oder allgemein als Täter-Opfer-Ausgleich Bedeutung erlangen.
b) Rücktrittsfähig ist ein Versuch nur, solange kein fehlgeschlagener Versuch vorliegt.
2) Ist nach dem Vorgenannten strafbefreiender Rücktritt möglich, so unterscheiden sich dessen Voraussetzungen, je nachdem, ob es um den Rücktritt des Einzeltäters oder um den Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter geht.
3) In subjektiver Hinsicht verlangen alle Rücktrittsvarianten Freiwilligkeit.

einer Straftat wirkt nach § 24 StGB strafbefreiend, wenn der Täter die Ausführung vor Beendigung der Versuchshandlung freiwillig aufgibt (er drückt die zum Schuss erhobene Pistole nicht ab). Der Versuch ist beendet, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Erfolg herbeizuführen; nach diesem Zeitpunkt kann er Strafbefreiung nur noch durch tätige Reue erwirken (zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch vgl. BGHSt. 31, 170; 33, 295). Der Versuch eines Unterlassungsdelikts steht nach der Rspr. des BGH (NJW 2003, 1058) dem beendeten Versuch des Begehungsdelikts gleich. Der R. ist schon dann unfreiwillig, wenn der Täter sich an der Ausführung auch nur gehindert glaubt. Er wirkt strafbefreiend, wenn der Täter sich sagt: ich kann, aber ich will nicht; er ist unfreiwillig, wenn er sich sagt: ich kann nicht, obwohl ich will (sog. Frank\'sche Formel). So ist z. B. strafbefreiend der R. infolge Einsicht in das Unrecht oder Angst vor Strafe, wirkungslos dagegen Aufgabe aus Furcht vor Entdeckung etwa bei Herannahen eines Dritten.

Der R. ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (Strafausschließungs/-aufhebungsgründe), wirkt also nicht für den Teilnehmer (Mittäter, Anstifter, Gehilfen). Dieser wird nur straffrei, wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich, wenn die Vollendung aus anderem Grunde unterbleibt (z. B. durch Eingreifen Dritter), wenigstens freiwillig und ernsthaft um die Verhinderung bemüht.

Vom fehlgeschlagenen Versuch spricht man, wenn es dem Täter aus objektiven oder subjektiven Gründen unmöglich ist, im unmittelbaren Fortgang des Geschehens den Erfolg noch herbeizuführen; damit entfällt die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts (BGHSt. 34, 53).




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