Rückwirkungsverbote

sind Elemente der rechtsstaatlichen Freiheit. Teils hat das Grundgesetz sie ausdrücklich statuiert (z.B. den Grundsatz ,Nulla poena sine lege"), teils ergeben sie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Hier besonders aus dem Gebot der Rechtssicherheit, die für den Bürger vor allem Vertrauensschutz bedeutet. Demzufolge dürfen belastende Gesetze, namentlich auf dem Gebiet der Besteuerung, ihre Wirksamkeit grundsätzlich nicht auf schon abgeschlossene Tatbestände erstrecken. Überdies gibt es rechtsstaatliche Schranken für Fälle einer unechten Rückwirkung. Hier handelt es sich um Gesetze, die zwar unmittelbar nur für gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft gelten, die aber indirekt die Rechtsposition des Betroffenen nachträglich im ganzen entwerten.




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