Scheidemünze

ist im Verwaltungsrecht die Münze aus unedlem Metall, deren Metallwert unter ihrem Nennwert liegt, die aber kraft Gesetzes - in mengenmäßig eingeschränktem Umfang - als Zahlungsmittel angenommen werden muss (z.B. 1 Cent-Münze in der Europäischen Union).




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