Soziale Adäquanz

(Sozialadäquanz). Kein menschliches Verhalten, welches sich innerhalb der S. bewegt, zieht zivilrechtliche, strafrechtliche oder andere Rechtsfolgen nach sich, auch wenn das Verhalten u. U. irgendwelchen Interessen anderer zuwiderläuft. Sozialadäquat sind danach alle Handlungen, die zwar eine gewisse Gefahr zur Schadensverursachung in sich bergen, jedoch vernünftigerweise nicht darum schon als rechtswidrig angesehen werden können: so z.B. beim Führen eines Kraftfahrzeugs; erst wenn es mangelhaft geführt wird, wird die Grenze der S. überschritten.

ist ein Rechtfertigungsgrund, der die Rechtswidrigkeit einer Handlung ausschliesst. Er gelangt vor allem im Strafrecht zur Anwendung, wenn sich ein Verhalten im Rahmen der geschichtlich gewordenen sozialethischen Ordnung des Gemeinwesens hält, z. B. bei den üblichen Gefährdungshandlungen im Bereich der Technik u. des Verkehrs. Wer z.B. im Strassenverkehr vorsichtig u. unter Beachtung der Verkehrsregeln fährt, handelt nicht rechtswidrig, wenn es durch unvernünftiges Verhalten anderer zu einem Unfall kommt; bei Kindern u. alten Leuten muss man allerdings Fehlreaktionen von vornherein in Rechnung stellen. - Im Arbeitskampfrecht ist der Streik, der nach h.L. einen Eingriff in den eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb der ,?n°5fne£ ArbIfltgeJ5er darstellt u. damit den Tatbestand einer
- unerlaubten Handlung erfüllt, unter dem Gesichtspunkt der s.A. rechtmässig, sofern die tarifvertragsrechtlich vorgegebenen Spielregeln eingehalten werden; ein politischer Streik wäre demnach rechtswidrig.

im Strafrecht Handlungsbegriff, Rechtswidrigkeit. Im Arbeitsrecht ist s. A. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes. Nach der Rspr. des BAG ist ein Streik dann sozial adäquat, wenn er um Arbeitsbedingungen geführt wird, die dem geltenden Tarifvertragsrecht entsprechen, und nicht Ziele verfolgt, die von der Rechtsordnung unmittelbar oder mittelbar missbilligt werden (nicht sozial adäquat ist z. B. ein Streik, der die Bundesregierung zu einem bestimmten politischen Verhalten zwingen soll). Zur Zulässigkeit des Warnstreiks Streik.




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