Sozialhilfebedürftigkeit

Leistungserbringung ohne Anknüpfen an ein bestimmtes Lebensrisiko, etwa Arbeitslosigkeit oder Krankheit bzw. bestimmte Schädigungsfälle. Vielmehr ist die Bedürftigkeit ohne Rücksicht auf deren einzelne Ursachen oder Mitverschulden des Betroffenen ausschlaggebend. Auf
die jeweiligen Pflichtleistungen besteht insoweit ein Rechtsanspruch gemäß SGB XII.




Vorheriger Fachbegriff: Sozialhilfe | Nächster Fachbegriff: Sozialhilfeträger


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen