Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten

Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen st.n R. u. Pfl., Art. 33 GG. Es handelt sich hierbei nicht um die Menschenrechte, sondern um die Bürgerrechte, die nicht überstaatlicher Herkunft sind: z.B. Wahl- und Stimmrecht, Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern, Recht auf Verfassungsbeschwerde usw. Zu den Pflichten ("Bürgerpflichten") zählen hier z.B. die öffentliche Dienstleistungspflicht (Art. 12 GG), die allgemeine Steuerpflicht usw.

sind für jeden Deutschen in jedem Bundeslande gleich (Art. 33 I). Zu den einschlägigen Rechten gehören u.a. das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter. Staatsbürgerliche Pflichten können z.B. die Übernahme von Ehrenämtern zum Gegenstand haben.

. Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen s. R. u. P. (z. B. Wahlrecht u. Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen einerseits, Schulpflicht u. Steuerpflichten andererseits). Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die s. R. u. P. in allen Bundesländern identisch sein müssten. So kann z. B. das Wahlrecht im Land A an ein Mindestalter von 18 Jahren, im Land B dagegen an ein Mindestalter von 21 Jahren geknüpft werden. Doch muss sichergestellt sein, dass jeder Deutsche, der in einem Bundesland wohnt, in seinen Rechten u. Pflichten den übrigen Einwohnern gleichgestellt ist; er darf also wegen seiner Herkunft aus einem anderen Bundesland weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 33 GG, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung u. fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Abs. 2) u. dass eine unsachgemässe Differenzierung dieses Zugangsrechts nach dem religiösen Bekenntnis verboten ist (Abs. 3).

Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen st. R. u. P. Darunter sind solche zu verstehen, die das Rechtsverhältnis des Staatsbürgers zum Staat bestimmen, z. B. das Wahlrecht, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, andererseits die Steuerpflichten. Damit sind grundsätzlich für jeden Deutschen in jedem Land der BRep. die gleichen Rechte garantiert wie den Landeseinwohnern. Zwar können die einzelnen Länder ihren Einwohnern R. u. P. abweichend von der Regelung in anderen Bundesländern gewähren, müssen diese aber allen Deutschen in gleicher Weise zuerkennen. Der Grundsatz des Art. 33 I GG hat den Charakter unmittelbar anzuwendenden Rechts, ist also nicht nur Programmsatz. Er ist als Verbot der unsachgemäßen Differenzierung wegen des religiösen Bekenntnisses für diesen Bereich in Art 33 III GG noch besonders festgelegt.




Vorheriger Fachbegriff: Staatsbürgerkunde | Nächster Fachbegriff: Staatsbürgerschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen