Steuerbetragsermäßigungen

sind insb. bei Auslandseinkünften ohne Doppelbesteuerungsabkommen und unbeschränkter Einkommensteuerpflicht der natürlichen Person durch Anrechung der ausländischen Steuer auf die inländische Einkommensteuer oder auf Antrag durch Abzug bei der Ermittlung der Einkünfte (§ 34 c Abs. 1 u. 2 EStG, Einkommensteuer, festgesetzte) sowie bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen (§ 34 g EStG, Sonderausgaben) zu berücksichtigen.
Seit 2001 wurden zusätzlich eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) und ab 2003 Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen (§ 35a EStG, BMF vom 26. 10. 2007, BStBl. I 2007, 783) eingeführt.




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