Steuerschuldverhältnis

Die Ansprüche, die ein Steuerschuldverhältnis begründen, sind in § 37 AO aufgelistet. Es handelt sich um
— den Steueranspruch, d. h. den Anspruch des Steuerberechtigten gegen den Steuerschuldner,
— den Haftungsanspruch,
— den Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung,
— den Vergütungsanspruch, der sich aus Einzelsteuergesetzen ergibt, z.13. den Vorsteuererstattungsanspruch bei der Umsatzsteuer,
— den in Einzelsteuergesetzen, z. B. in § 36 Abs. 4 EStG, geregelten Erstattungsanspruch, und
— den „reinen” Erstattungsanspruch, der sich ergibt, wenn jemand ohne rechtlichen Grund auf eine der oben genannten Leistungen gezahlt hat.
Gläubiger des Steueranspruchs, des Haftungsanspruchs und des Anspruchs auf eine steuerliche Nebenleistung ist stets der Fiskus, Gläubiger des Vergütungsanspruchs und des in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsanspruchs stets der Steuerpflichtige. Berechtigte des reinen Erstattungsanspruchs können sowohl der Fiskus als auch der Steuerpflichtige sein. Das Steuerrechtsverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Pflicht knüpft (§ 38 AO), und erlischt, wenn mit der Erfüllung der gebotenen Handlungspflicht der Zweck des Gesetzes erfiillt ist sowie durch Erlass, Verjährung und durch den Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO).

ist die öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen Abgabengläubiger und Steuerpflichtigem. Vgl. §§ 37-50 AO.




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