Stillschweigende Erklärung

Um ein Rechtsgeschäft abzuschliessen, bedarf es einer Willenserklärung. Diese braucht jedoch nicht notwendig durch Worte oder Handlungen zu erfolgen, deren inhaltlicher Erklärungssinn unmittelbar auf die Willenserklärung gerichtet ist. Vielmehr kann der Wille auch indirekt durch ein Verhalten ausgedrückt werden, welches zwar unmittelbar auf einen anderen Zweck gerichtet ist, aus dem jedoch auf einen bestimmten Geschäftswillen geschlossen werden kann. Beispiel: Der Gläubiger nimmt von seinem Darlehensschuldner nach Ablauf der zunächst vereinbarten Kreditzeit die Zinsen für die nächsten zwei Jahre entgegen. Damit ist die st. E. des Gläubigers verbunden, dass er einer Verlängerung, des Darlehensverhältnisses um 2 Jahre zustimmt. Zu beachten ist, dass es sich auch bei der st.n E. immer um eine echte Erklärung eines wirklichen Willens handelt. Wo keine Form für eine Willenserklärung vorgeschrieben ist, ist die st. E. grundsätzlich überall zulässig. Stillschweigende Vereinbarung.

Willenserklärung.

Willenserklärung (1 b aa).




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