Strafverteidiger

Ein Beschuldigter darf in jedem Verfahrensstadium, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Strafverteidiger hinzuziehen. Bei diesem muss es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der an einem deutschen Gericht zugelassen ist. Er kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er verdächtigt wird, an der Straftat seines Mandanten beteiligt zu sein und wenn sein Mitwirken eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellen würde.
Akteneinsicht
Sobald der Verteidiger seine Vollmacht zu den Gerichtsakten gegeben hat, gilt er als ermächtigt,
Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Außerdem ist er befugt, die Akten einzusehen und daraus Kopien zu fertigen, allerdings erst wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Vorher dürfen die Behörden Teile der Akten zurückhalten.
Die Akteneinsicht ist besonders wichtig, weil Erkenntnisse darüber gewonnen werden können, aufgrund welcher Beweislage die Anklage erfolgt ist, u. a. welche Zeugen welche Aussagen gemacht haben.

§§ 137ff StPO

Verteidiger.

ist der Rechtsanwalt im Strafprozess. Die Selbstbezeichnung eines Rechtsanwalts als S. ist allerdings berufswidrige Werbung. Verteidiger, Strafprozess Lit.: Beck’sches Formularbuch für den Strafverteidiger, hg.v. Hamm, R./Lohberger, /., 4. A. 2002; Dahs, H., Handbuch des Strafverteidigers, 6. A. 1999; Strafverteidigung, hg.v. Widmaier, G., 2006; Barton, S., Einführung in die Strafverteidigung, 2007; Müller, E./Gussmann, K., Berufsrisiken des Strafverteidigers, 2007

Verteidiger.

Verteidiger, Pflichtverteidiger, Wahlverteidiger.




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