Strafvollstreckungsverjährung

Jede rechtskräftig erkannte Strafe (ausgenommen wegen Völkermordes) verjährt u. kann nach Eintritt der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden (§ 66 StGB), wenn die Vollstreckung nicht noch vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen hatte. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig (Rechtskraft) geworden ist. Es gelten nach § 70
StGB folgende Fristen: a) 30 Jahre: bei lebenslanger Freiheitsstrafe; b) 20 Jahre: bei Freiheitsstrafe über 10 Jahre;c) 15 Jahre: bei Freiheitsstrafe von mehr als
5 bis einschliessl. 10 Jahre; d) 10 Jahre: bei Freiheitsstrafe von mehr als 2 bis einschl. 5 Jahre; e) 5 Jahre: bei Geldstrafe von mehr als 500 EUR od. Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren wegen eines Verbrechens od. Vergehens; f) 2 Jahre bei Geldstrafen bis zu 500 D- Mark od. bei Freiheitsstrafe wegen einer Übertretung. Eine Massregel der Sicherung u. Besserung kann nach Ablauf von 10 Jahren, die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr vollstreckt werden. Die Str. wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde unterbrochen (§ 72 StGB). - Bei Ordnungswidrigkeiten Vollstreckungsverjährung.

Verzicht des Staates auf Vornahme von Handlungen zur Durchsetzung von Strafen und Maßnahmen bei lange zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilungen. Gesetzlich geregelt in den §§ 79-79 b StGB. Prüfungsfolge:
Länge der Verjährungsfrist,§ 79 StGB: Die Vollstreckung der Verurteilung des Mordes (§ 211 StGB) oder eines Verbrechens nach dem VStGB ist unverjährbar, § 79 Abs. 2 StGB (§ 5 VStGB). Auch die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung verjährt nicht, § 79 Abs. 4 S.1 StGB. Bei allen anderen Verurteilungen richtet sich die Verjährung der Vollstreckung nach der im jeweiligen Urteil verhängten Strafe i. V m. dem Katalog des § 79 Abs. 3, 4 StGB. Verjährungsbeginn ist gemäß § 79 Abs. 6 StGB der Tag, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist.
Verschiebung des Verjährungseintritts durch Ruhen oder Verlängerung der Verjährungsfrist: „Ruhen” bedeutet, dass das Weiterlaufen der Verjährungsfrist so lange gehemmt ist, bis eines der in § 79 a StGB genannten Vollstreckungshindernisse eingetreten ist. Danach läuft die Verjährung weiter. Gemäß § 79 b StGB kann das Gericht der 1. Instanz (§ 462 a Abs. 2 StPO) auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsverjährungsfrist uni die Hälfte der gesetzlichen Frist verlängern, wenn sich der Verurteilte auf einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Die Vollstreckung rechtskräftig verhängter Strafen wird - außer bei lebenslangen Freiheitsstrafen und bei für Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verhängten Strafen (§ 5 VStGB) - durch den Ablauf bestimmter Fristen ausgeschlossen (§ 79 StGB). Diese bestimmen sich nach der Höhe der verhängten Strafe und betragen, soweit nicht Sondervorschriften gelten, zwischen 3 und 25 Jahren. So beträgt z. B. die Frist bei Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen 3 Jahre, bei höheren Geldstrafen und Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr 5 Jahre, bei höheren Freiheitsstrafen 10, 20 oder 25 Jahre. Bei Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten Fristen von 5 und 10 Jahren (bei Sicherungsverwahrung und unbefristeter Führungsaufsicht keine Verjährung). Milderungen durch Anrechnung von Untersuchungshaft oder Teilbegnadigung bleiben außer Betracht. Fristbeginn mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung; bis dahin läuft noch die Strafverfolgungsverjährung (wie dort wird der Tag des Eintritts der Voraussetzungen mitgerechnet). Die S. ruht (eine Unterbrechung gibt es nicht), solange die Vollstreckung aus gesetzlichen Gründen (z. B. Immunität) nicht durchgeführt werden kann, ferner solange dem Verurteilten Strafaussetzung, Strafaufschub oder -unterbrechung oder bei Geldstrafe Teilzahlung o.dgl. gewährt worden ist und während behördlicher Anstaltsverwahrung (§ 79 a StGB). Anderseits kann das Gericht I. Instanz (§ 462 a II StPO) auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf einmal um die Hälfte verlängern, wenn sich der Verurteilte außerhalb der BRep. aufhält und seine Auslieferung (Überstellung) nicht erreicht werden kann (§ 79 b StGB).




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