Straßenverkehrsbehörde

(§ 44 StVO) ist die zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung zuständige Verwaltungsbehörde. Dies ist die untere Verwaltungsbehörde (z.B. Landrat). Sie stellt z.B. Verkehrszeichen auf.

ist nach § 44 StVO die landesrechtlich bestimmte, zur Ausführung der StVO zuständige untere Verwaltungsbehörde (Landräte bzw. Kreisdirektoren, in den kreisfreien Städten Bürgermeister od. Stadtdirektoren, in den Stadtstaaten der Polizeipräs. oder eine Abt. des Magistrats). Ihr obliegen z. B. Anordnungen über Verkehrsbeschränkungen (Straßensperren, Einbahnstraßen usw.), die Aufstellung von Verkehrszeichen, die Erteilung von Erlaubnissen z. B. zur Straßenbenutzung für sportliche Veranstaltungen, die Auflagen zur Führung eines Fahrtenbuchs u. dgl. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 47 StVO.
ist die untere Verwaltungsbehörde, das sind: Landrat, in kreisfreien Städten der (Ober-)Bürgermeister (Stadtrat), in Berlin, Bremen, Hamburg der Polizeipräsident, in Bremerhaven der Magistrat. Zuständig u.a. für Aufstellen von Verkehrszeichen, Erteilung einer Fahrerlaubnis, Erteilung von Ausnahmegenehmigung, soweit nicht höhere Verwaltungsbehörden zuständig sind.




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