Strassenverkehrsgefährdung

1) Wer die Sicherheit des Strassenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen od. Fahrzeuge zerstört, beschädigt od. beseitigt, Hindernisse bereitet (Hindernisbereitung) od. einen ähnl. Eingriff vornimmt u. dadurch Leib u. Leben eines anderen od. fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet (Gefährdungsdelikt), wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu 3 Jahren bestraft; hatte Täter in der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen od. eine andere Straftat zu ermöglichen od. zu verdecken, ist Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren, bei minderschweren Fällen von 6 Mon. bis zu 5 Jahren (§ 315b StGB) vorgesehen. - 2) Wer im Strassenverkehr Leib u. Leben eines anderen od. fremde Sachen von bedeutendem Wert dadurch gefährdet, dass er a) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Trunkenheit) od. anderer berauschender Mittel od. infolge geistiger od. körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (Fahruntüchtigkeit) od. b) grob verkehrswidrig u. rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt od. sonst bei Überholvorgängen od. an Fussgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtl. Stellen, an Strassenkreuzungen, Strasseneinmündungen od. Bahnübergängen zu schnell fährt, an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, auf Autobahnen wendet, dies versucht od. haltende od. liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl dies zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, bei fahrlässigem Verhalten mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft (§ 315 cStGB). a. Verkehrsbehinderung, Fahrerlaubnisentziehung.




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