Streikbruchprämie

Den Streikenden während des Arbeitskampfes angebotene Sondervergütung, um diese dazu zu bringen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Nach wohl h.M. sind sog. echte Streikbruchprämien, also Sonderzahlungen nur an nicht streikende Arbeitnehmer, die vor dem Arbeitskampf oder während des Arbeitskampfes zugesagt wurden, zulässig, da den Tarifvertragsparteien die Wahl der Mittel zur Herbeiführung eines Tarifabschlusses aufgrund der Koalitionsfreiheit überlassen bleibt. So genannte unechte Streikbruchprämien, also solche, die erst nach Beendigung des Arbeitskampfes ohne vorherige Zusage gezahlt werden, sind demgegenüber wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB unzulässig, es sei denn, dass damit besondere Belastungen belohnt werden sollen, die über diejenigen hinausgehen, die mit jeder „Streikarbeit” üblicherweise verbunden sind.

Vor und während des Streiks an arbeitswillige Arbeitnehmer zugesagte Sonderzahlungen werden von der Rspr. grdsätzl. als zulässiges Arbeitskampfmittel angesehen (soweit verhältnismäßig), um die Folgen des Streiks vom Betrieb fernzuhalten. Nach Streikende zugesagte S. sind dagegen i. d. R. unzulässig (sofern sie nicht nur besondere Belastungen ausgleichen).




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