Streitigkeit

im Verfahrensrecht der Rechtsstreit (öffentlich-rechtliche S., Verfassungs-S., bürgerlich-rechtliche S.).

ist allgemein die zu einem Streit führende Meinungsverschiedenheit mindestens zweier Menschen. 70% aller zu einem Rechtsanwalt gelangenden Streitigkeiten werden ohne gerichtliches Verfahren gelöst. Die Amtsgerichte beenden 94%, die Landgerichte 86% aller vor sie gebrachten Streitigkeiten endgültig. Im Verfahrensrecht ist S. der Rechtsstreit. Eine öffentlich-rechtliche S. (§40 I VwGO) ist die S., bei welcher der Streitgegenstand eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts ist. Soweit der Gesetzgeber eine S. nicht ausdrücklich den Verwaltungsgerichten oder Zivilgerichten zugeordnet hat, entscheidet die innere Natur der S. Maßgebend ist dabei die wahre Natur des vom Kläger behaupteten Anspruchs, nicht dagegen die behauptete Natur des Anspruchs oder die Natur des wirklichen Anspruchs. Verfassungsrechtliche S. (§ 40 VwGO) ist die S. zwischen den obersten Staatsorganen oder in der Verfassung mit eigenen Rechten ausgestatteten Teilen eines obersten Staatsorgans über die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht (vgl. Art. 93 GG, §13 BVerfGG). Lit.: Mutschler, B., Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, 2003




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