Streitkräfte des Bundes

. Nach Art. 87 a GG stellt der Bund Streitkräfte zur Verteidigung auf; sie bilden den militärischen Teil der Bundeswehr. Ihre zahlenmässige Stärke u. die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. Die S. dürfen grundsätzlich nur zur Verteidigung eingesetzt werden. Den Einsatz zu sonstigen Zwecken erlaubt das Grundgesetz nur im Verteidigungs- u. Spannungsfall sowie hilfsweise im Fall des inneren Notstands. Die Befehls- u. Kommandogewalt über die
S., in Friedenszeiten beim Bundesminister der Verteidigung (Art. 65 a GG), geht mit der Verkündung des Verteidigungsfalles auf den Bundeskanzler über (Art. 115 b GG). Wehrrecht.




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