Student

Im Arbeitsrecht :

Sie werden i. d. R. nicht zu ihrer Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Aushilfe beschäftigt. Im Aushilfsarbeitsverhältnis können verkürzte Kündigungsfristen vereinbart werden. Der Anspruch auf Krankenver- gütung kann ausgeschlossen sein. Studentische Aushilfskräfte, die nach vorheriger Ausbildung ständig zu Sitzwachen im Krankenhaus herangezogen werden, haben Anspruch auf Urlaub (AP 22 zu § 1 BUrIG; v. 3. 6. 93 — 9 AZR 53/92 —). Sie können das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat haben. Anders kann es dagegen sein, wenn sie als --e Praktikanten beschäftigt werden (AP 2 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung). Werden sie nur in der vorlesungsfreien Zeit tätig, sind sie in der Kranken-, Renten- u. Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§§ 6 I Nr. 3 SGB V, § 5 III SGB VI). Sie gehören der studentischen Krankenversicherung an (§ 5I Nr. 5 SGB V). Die Versicherung in der KV ist aber auf 14 Semester, längstens bis zum 30. Lbj. begrenzt, sofern nicht Sonderfall (DB 90, 324).

ist das lernende Mitglied einer Hochschule. Die grundsätzlich die Hochschulreife (Abitur bzw. in Österreich Matura) u.a. voraussetzende Mitgliedschaft des Studenten wird begründet durch Immatrikulation (Einschreibung in die Matrikel) und beendet durch Exmatrikulation (Löschung in der Matrikel). Die Rechtsstellung des Studenten bestimmt sich nach dem Hochschulrahmengesetz, den Landeshochschulgesetzen und der Satzung der Hochschule. Studium Lit.: Reich, A., Hochschulrahmengesetz, 8. A. 2002




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