Stufenverhältnis

Rangfolge i. S. eines Mehr oder Weniger zwischen verschiedenen Straftatbeständen. Das Vorhandensein eines Stufenverhältnisses wirkt sich bei Beweisproblemen aus. Hat der Täter nur möglicherweise eine schwerere Strafvorschrift verwirklicht, sicher aber eine geringere, so ist er nach dem Grundsatz in dubio pro reo aus dem geringeren Delikt zu verurteilen.
— Ein Stufenverhältnis besteht zunächst in den Fällen, in denen sich das Delikt als Grund- oder Durchgangsdelikt zu dem anderen Straftatbestand darstellt.
Grunddelikt und qualifizierter Fall; Versuch und Vollendung; vorsätzliche Körperverletzung und Tötungsversuch, Verabredung zum Verbrechen, §30 StGB, und Versuch bzw. Vollendung der geplanten Tat.
— Ein Verhältnis von „Mehr” zu „Weniger” besteht auch in den Fällen, in denen ein Tatbestand einen anderen mit umschließt.
Raub, § 249 StGB, zu § 242; Diebstahl, § 242 StGB, zur Gebrauchsanmaßung, § 248 b StGB.
— Der Grundsatz in dubio pro reo wird auch dann herangezogen, wenn zweifelhaft bleibt, ob der Angeklagte als (Mit-)Täter oder Gehilfe oder ob er als Anstifter oder Gehilfe gehandelt hat.

zwischen 2 Delikten in dubio pro reo, Wahlfeststellung.




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