Sturmschäden, Versicherung gegen

Diese Versicherungsart bezieht sich auf Gebäude und Grundstücksbestandteile sowie bewegliche Sachen und deckt Schäden ab, die entstehen
* durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen,
* dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft,
* als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen versicherte Sachen sind,
* durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines der genannten Ereignisse,
* durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines der genannten Ereignisse.

Falls im Zusammenhang mit solchen Ereignissen Schäden beispielsweise durch Löschen oder Ausräumen auftreten, sind auch diese nicht versichert. Vereinbarungsgemäß wird Sturm nur als eine wetterbedingte Luftbewegung mit einer Windstärke von mindestens acht definiert. Diese ist vom Versicherten nachzuweisen, üblicherweise indem er Unterlagen von Wetterämtern vorlegt.
Wenn sich für den Versicherungsort die Windstärke nicht feststellen lässt, kann der Kunde sich behelfen, indem er nachweist, dass auch in der Nachbarschaft Schäden entstanden sind oder dass der geltend gemachte Schaden nur durch den Sturm entstanden sein kann.
Gegenstand der Versicherung
Nicht versichert sind Gebäude, Gebäudebestandteile und bewegliche Sachen, wenn es sich dabei um ein nicht bezugsfertiges Gebäude handelt. Für Laden- und Schaufensterscheiben, an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Antennenanlagen, Überdachungen oder elektrische Freileitungen muss eine gesonderte Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft getroffen werden. Bei beweglichen Sachen gilt, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich Eigentümer sein muss oder dass ihm die Gegenstände zur Bearbeitung bzw. Verwahrung überlassen wurden. Wenn eine Betriebseinrichtung versichert wurde, fallen u. a. Bargeld oder Urkunden sowie Pläne, Muster oder Automaten mit Geldeinwurf nicht unter den Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist weiter, dass bewegliche Sachen sich innerhalb des Versicherungsortes, also der im Vertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Grundstücke, befinden.
Obliegenheiten
Den Versicherten treffen beim Abschluss des Versicherungsvertrags sowie beim Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Obliegenheiten.
Beim Vertragsabschluss muss der Versicherte alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzeigen. Nach der Antragstellung darf er keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten; eventuelle Gefahrerhöhungen müssen der Gesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Außerdem sind gesetzliche und behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten.

§§ 6, 7 AStB 87
Versicherungsfall
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, muss der Versicherte den Schaden unverzüglich dem Versicherer bekannt geben und das Abhandenkommen versicherter Sachen (z. B. durch Plünderung) innerhalb von drei Tagen sowohl der zuständigen Polizeidienststelle als auch der Versicherungsgesellschaft anzeigen. Bei Schäden über 10 000 EUR soll die Anzeige dem Versicherungsunternehmen gegenüber telefonisch oder per Fax erfolgen.
Wie immer im Bereich der Sachversicherung ist der Versicherte verpflichtet, Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und Weisungen des Unternehmens zu befolgen.

§ 13 AStB 87
Schadensabwicklung
Die Versicherungsgesellschaft ersetzt bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert, d. h. bei Gebäuden den Neuwert oder den Zeitwert, falls dieser weniger als 40 % des Neuwertes beträgt. Soll das Gebäude abgebrochen werden, so wird der erzielbare Veraufspreis erstattet.
Bei beschädigten Sachen werden Reparaturkosten und Wertminderung ersetzt; Restwerte sind in der Regel anzurechnen.

§ 11 AStB 87




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