Subsidiaritätsprinzip

bedeutet, dass der Staat u. andere Träger öfftl. Verwaltung nur in dem Masse Zuständigkeiten in Anspruch nehmen dürfen, als private Personen u. Einrichtungen sowie nachrangige Träger öfftl. Verwaltung (z.B. die Gemeinden) zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben nicht in der Lage sind. Das S., das vor allem in der katholischen Soziallehre (Pius’ XI. Enzyklika "Quadragesimo Anno" von 1931) entfaltet worden ist, räumt somit dem einzelnen u. der kleineren Gemeinschaft Vorrang vor den gesellschaftlichen Grossorganisationen, insbesondere dem Staat, ein. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik ist das S. teilweise verwirklicht, verfassungsrechtlich z. B. im Verhältnis des einzelnen, der Familie, der privaten Vereinigungen u. der Kommunen zum Staat (Art. 1, 2 I, 6, 9, 28 GG) sowie der Länder zum Bund (Art. 20 I, 30 GG), ferner in einfachgesetzlichen Regelungen (z.B. im Recht der Sozial- u. Jugendhilfe). Dagegen ist die Geltung des S. als eines - etwa aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden - Grundsatzes mit Verfassungsrang umstritten.

, Kommunalrecht: im Kommunalrecht in einem doppelten Sinn verwandter Begriff
Der Begriff wird zum einen in der Diskussion um das Verhältnis zwischen kommunaler Leistungserbringung und Leistungserbringung durch Private verwandt. Hier erlangt er vor allem im Zusammenhang mit der Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Kommunen Bedeutung, die nach den ausdrücklichen Bestimmungen mancher Bundesländer nur zulässig ist, wenn die Leistung durch private Anbieter nicht besser und wirtschaftlicher erbracht werden kann (sog. Subsidiaritätsklausel). In diesem Verhältnis begründet das Subsidiaritätsprinzip die grundsätzliche Nachrangigkeit der Leistungserbringung durch die Kommunen gegenüber der Leistungserbringung durch Private. Ob das Subsidiaritätsprinzip als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt, ist umstritten. Das betrifft sowohl eine mögliche Herleitung aus dem Verfassungsrecht als auch eine Herleitung aus den Subsidiaritätsklauseln im Kommunalrecht. Letztere sind schon deswegen keine tragfähige Grundlage für die Begründung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, weil nicht alle Bundesländer derartige Subsidiaritätsklauseln normiert haben. Streitig ist darüber hinaus, ob sich aus den Subsidiaritätsklauseln für private Konkurrenten ein Abwehrrecht gegen die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen herleiten lässt.
Der Begriff wird zum anderen im Zusammenhang mit der Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden, Kreisen und staatlichen Behörden verwandt. In diesem Verhältnis beinhaltet das Subsidiaritätsprinzip den Grundsatz, dass die Aufgabenerledigung durch den niederen Träger der öffentlichen Verwaltung (im Regelfall die Gemeinde) Vorrang vor einer Aufgabenerledigung durch höhere Träger der Verwaltung (z. B. die Kreise oder staatliche Behörden) hat. Das ist insbesondere beim Entzug gemeindlicher Aufgaben und
ihrer Übertragung auf andere (höhere) Verwaltungsträger ( Hochzonung) zu beachten.
Sozialrecht: Hilfeleistung nur an denjenigen, der sich selbst nicht helfen kann oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. In dieser Form ist das Subsidiaritätsprinzip z.B. als grundlegender Nachrangsgrundsatz in § 2 SGB XII festgeschrieben.
Darüber hinaus wird aus diesem in den Anfängen von der katholischen Soziallehre im 19. Jahrhundert entwickelten Prinzip gefolgert, dass die Eigenverantwortung bzw. die Hilfe zur Selbsthilfe Vorrang vor Inanspruchnahme anderweitiger Unterstützung haben soll.
Steuerrecht: Einkunftsermittlung, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.




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