Synode

(griech.). 1) Evangelisches Kirchenrecht: jede ev. Landeskirche (auch die Evangelische Kirche Deutschlands, EKD), besitzt in der S. (LandesS.) ihre gesetzgebende Körperschaft (entsprechend dem Parlament des Staates). Die einzelnen Landes- oder Gliedkirchen werden von den KirchenS.n, die Kirchenkreise von den KreisS.n und jede Gemeinde vom Kirchenvorstand (der "GemeindeS.") repräsentiert. Die Synodalen werden teils gewählt, teils von der Kirchenleitung ernannt. - 2) Katholisches Kirchenrecht: als den Bischof beratende Versammlung wirkt die DiözesanS. Die gesetzgebende Gewalt obliegt allein dem Bischof. - 3) In der orthodoxen Ostkirche ist die
S. das höchste Organ der Kirchenleitung.

([F.] Konzil) ist im Kirchenrecht die kirchliche Versammlung. Im katholischen Kirchenrecht berät die S. den Bischof. Im evangelischen Kirchenrecht ist sie Selbstverwaltungsorgan mit Gesetzgebungsrecht.

1.
Nach evang. Kirchenrecht erfüllt die S. im kirchlichen Bereich die Aufgaben eines Parlaments. So obliegt insbes. der S. der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) der Erlass der Kirchengesetze. Als synodale Organe in den einzelnen Gliedkirchen der EKD bestehen die Kirchensynoden, die zum Erlass der Kirchengesetze und zur Bestellung der Kirchenleitung innerhalb der Gliedkirchen zuständig sind; ihre Mitglieder werden z. T. von den Kreissynoden, z. T. von der Kirchenleitung benannt. Die Kreissynoden (Provinzialsynoden, Bezirkssynoden, Dekanatssynoden) bestehen auf der Ebene des Kirchenkreises (Zusammenschluss mehrerer Gemeinden). Als synodale Einrichtung in der Gemeinde bestehen die Kirchenvorstände (Gemeindekirchenräte, Presbyterien).

2.
Die Diözesansynode der Kath. Kirche wird vom jeweiligen Bischof der Diözese einberufen. Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode ist der Bischof, während alle anderen Teilnehmer nur beratende Stimme haben. Teilnehmer sind der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe, der Generalvikar, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar (kirchliche Gerichtsbarkeit), die Kanoniker des Domkapitels, Laien nach Maßgabe näherer Bestimmungen, der Rektor des diözesanen Priesterseminars, die Dekane, wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, einige Obere von Ordensinstituten sowie weitere Personen nach dem Ermessen des Diözesanbischofs. Neuerdings wurde eine Gemeinsame Synode der kath. Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland einberufen. Die Bischofssynode wird vom Papst einberufen.




Vorheriger Fachbegriff: Synodalrichter | Nächster Fachbegriff: System


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen