Taschenpfändung

die Pfändung von Sachen, insbesondere von Geld, die der Schuldner bei sich trägt. Der Gerichtsvollzieher darf die Taschen des Schuldners (notfalls mit Gewalt) durchsuchen (§ 758 Abs. 1 ZPO).

wird die vom Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO vorgenommene Pfändung von Sachen genannt, die der Schuldner in Taschen oder ähnlichen Behältnissen bei sich führt (z. B. Geld).




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