Tod des Prozessbevollmächtigten

führt im Zivilprozess zur Unterbrechung des Verfahrens (§ 244 ZPO).




Vorheriger Fachbegriff: Tod des Mieters | Nächster Fachbegriff: Tod eines Ehegatten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen