Transportgefährdung

Beeinträchtigung des Bahn- (auch Schwebebahn), Schiffs- od. Luftverkehrs mit dadurch verursachter Gefährdung von Leib od. Leben eines anderen od. fremder Sachen von bedeutendem Wert (§§ 315,315 a StGB). Vorsätzliche Tr. wird mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen (absichtl. Herbeiführung eines Unglücksfalles od. um eine andere Straftat zu ermöglichen od. zu verdecken) nicht unter 6 Mon., fahrlässige Tr. mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft. Begehungsformen: Zerstören, Beschädigen od. Beseitigen von Anlagen od. Beförderungsmitteln, bereiten von Hindernissen, Geben falscher Zeichen od. Signale od. ähnl. Eingriffe, Führen der zu obenangeführten Verkehr gehörenden Fahrzeuge in fahruntüchtigem Zustand od. grobe pflichtwidrige Verstösse der Verantwortlichen gegen die der Sicherheit dienenden Rechtsvorschriften. - a. Sachbeschädigung.
d. h. Gefährdung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs, ist in den §§ 315, 315 a StGB unter Strafe gestellt (für die Straßenverkehrsgefährdung gelten entsprechende Vorschriften in den §§ 315 b, c StGB).

Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr werden, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden, mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren, in qualifizierten Fällen (z. B. bei Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, oder Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen) mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr, in minder schweren Fällen oder bei Fahrlässigkeit mit geringerer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet (§ 315 StGB). Gefährliche Eingriffe sind insbes.: das Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Beförderungsmitteln, das Bereiten von Hindernissen, falsche Zeichen oder Signale. Wegen Gefährdung durch grob verkehrswidriges Verhalten wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren) oder Geldstrafe bestraft (§ 315 a StGB), wer ein Schienenbahn-, Schwebebahn- oder Luftfahrzeug oder ein Schiff führt, obwohl er zur sicheren Führung infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ebenso wer als Führer eines solchen Fahrzeugs oder für die Sicherheit sonst Verantwortlicher einen groben Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften begeht, z. B. gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Auch hier wird konkrete Gefährdung eines anderen oder bedeutender fremder Sachwerte vorausgesetzt. Fehlt es hieran, wird die (folgenlose) Trunkenheit des Fahrzeugführers mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 316 StGB). Zu den Schienenbahnen im Sinne der §§ 315, 315 a StGB gehören alle, die nicht am Straßenverkehr teilnehmen, vielmehr einen eigenen Bahnkörper benutzen (auch Straßenbahnen); andernfalls gelten die Bestimmungen über Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 d StGB). S. a. Betriebssabotage, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.




Vorheriger Fachbegriff: Transportfunktion | Nächster Fachbegriff: Transportgefahr


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen