Träger öffentlicher Belange

ist eine in der Gesetzessprache häufig verwendete zusammenfassende Bezeichnung für Behörden oder Stellen, die bei bestimmten öffentlichen oder privaten Vorhaben (insbes. im Bau- und Planungsrecht) nach Maßgabe der einzelnen Gesetze angehört werden müssen oder sollen, damit sie aus der Sicht ihres Aufgabenbereichs zu dem Vorhaben Stellung nehmen können. Vgl. z. B. § 4 BauGB.




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