Täterschaft, Fahrlässigkeitsdelikte

Haben mehrere unvorsätzlich einen Deliktserfolg verursacht, so können sie entweder nur (Neben-) Täter oder straflos sein. Die Täterschaft ist bei den Fahrlässigkeitsdelikten die einzige Begehung.sform. Eine Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme sowie zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft — wie bei der Vorsatztat — gibt es nach h. M. nicht. Es gilt ein sog. Einheitstäterbegriff. Die für die Bestimmung der Täterschaft, Vorsatzdelikte, entwickelten Grundsätze gelten nicht. Die Abgrenzung zwischen strafbarer Fahrlässigkeitstäterschaft und Straflosigkeit vollzieht sich bei den Fahrlässigkeitsdelikten auf der Ebene der objektiven Zurechnung des Erfolges zum Verursachung.sbeitrag des fraglichen Beteiligten.




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