Tätigkeitsdelikt

erfordert zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes aktives, jedoch durch Gesetz verbotenes Handeln. Gegensatz Unterlassungsdelikt.

ist im Strafrecht der im Tätigwerden bestehende Straftatbestand (z. B. § 153 StGB falsche uneidliche Aussage) (im Gegensatz zum Erfolgsdelikt).

Bedingungstheorie, Kausalität im Strafrecht.




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