Arglist, arglistige Täuschung

Treu und Glauben, Anfechtung von Willenserklärungen (2).

(lat. dolus), im Zivilrecht ein Verhalten, das vorsätzlich gegen Treu und Glauben verstösst; im engeren Sinn der vorsätzliche Verstoss gegen die Wahrheitspflicht. Arglistige Täuschung, Gewährleistung wegen Sachmängeln.

die vorsätzliche Herbeiführung eines Irrtums bei einem anderen. Wenn der andere durch die a.T. zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, kann diese binnen eines Jahres ab Aufdeckung angefochten werden (Anfechtung eines Rechtsgeschäfts). Der Täuschende ist zudem wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet. Meist erfüllt die a.T. zugleich den Straftatbestand des Betrugs.

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch a.T. bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 BGB, Anfechtung). Die a.T., die ein Dritter verübt hat, braucht sich der Vertragspartner des Getäuschten dagegen nur dann zurechnen zu lassen, wenn er sie kannte oder fahrlässig nicht kannte; ansonsten ist die Anfechtung ausgeschlossen. Täuschung ist, wie beim Betrug, das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums entweder durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen trotz Aufklärungspflicht. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende mit dem Vorsatz handelt, die Willenserklärung des anderen zu beeinflussen; bedingter Vorsatz genügt. Bereicherungsabsicht des Täuschenden ist ebensowenig wie Vermögenschädigung des Getäuschten erforderlich.

Täuschung, arglistige

ist die vorsätzliche Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Die Täuschungshandlung kann in einem positiven Tun (Vorspiegeln von Tatsachen) oder — bei Bestehen einer Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht — in einem Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen) bestehen. Aufklärungs- oder Offenbarungspflichten können sich aus einem Vertrauensverhältnis, aus laufender Geschäftsbeziehung, aber auch — in geringerem Umfang aus einmaligem geschäftlichen Kontakt ergeben (so
trifft den Verkäufer eine Offenbarungspflicht hinsichtlich solcher Umstände, die für die Entschließung des Käufers von entscheidender Bedeutung sind und deren Mitteilung dieser nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte). Wer durch arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, hat ein Recht auf Anfechtung seiner Erklärung (§ 123 Abs. 1, Fall 1 BGB). Die Willenserklärung leidet in diesem Falle an einem Willensmangel bei der Willensbildung. Keine Täuschung liegt vor bei nicht wahrheitsgemäßer Beantwortung unzulässiger Fragen („Recht zur Lüge”, dogmatisch ist dies wohl eine Frage der — über den Wortlaut des § 123 Abs. 1 BGB hinaus — auch für die Täuschung zu verlangenden Widerrechtlichkeit, str.).
Beantwortet ein Arbeitnehmer bei der Einstellung Fragen unrichtig, die für das Arbeitsverhältnis keine Bedeutung haben (z. B. nach Vorstrafen, die keine Berührung zum konkreten Arbeitsverhältnis haben), die diskriminierend sind (z. B. nach einer Schwangerschaft) oder sonst unzulässig in die Individualsphäre eingreifen, berechtigt dies den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach Aufdeckung des wahren Sachverhaltes.
Täuschender muss nicht unbedingt der Erklärungsgegner des Getäuschten sein, vielmehr kann die Täuschung auch durch einen Dritten erfolgen (vgl. § 123 Abs. 2 BGB).
In subjektiver Hinsicht ist aufseiten des Täuschenden Arglist erforderlich. Diese setzt einen Täuschungswillen und das Bewusstsein voraus, dass der Getäuschte ohne die Täuschung die Willenserklärung nicht oder nicht mit dem vorliegenden Inhalt vorgenommen hätte. Bedingter Vorsatz ist hierfür ausreichend. Eine weiter gehende verwerfliche Gesinnung oder gar eine Schädigungsabsicht ist demgegenüber nicht erforderlich; auch die Täuschung „zum Besten” des anderen ist als Beeinträchtigung von dessen freier Willensbildung arglistig.
Hat die Täuschung die Willensbildung bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung beeinträchtigt und waren der Erklärungsempfänger oder der aus der Erklärung Begünstigte an der — von einem Dritten vorgenommenen — Täuschung selbst nicht beteiligt, ist die Erklärung nur anfechtbar, wenn der Empfänger bzw. der Begünstigte die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Dritter in diesem Sinne ist nur der Unbeteiligte, der insbes. nicht auf der Seite des Erklärungsempfängers (als dessen Vertreter, Beauftragter, Verhandlungsgehilfe usw.) steht und dessen Handeln sich der Empfänger daher (auch bei Unkenntnis) ohne weiteres zurechnen lassen MUSS.

ist für den Getäuschten ein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB. Der Tatbestand des § 123 BGB setzt zunächst eine widerrechtliche Täuschungshandlung voraus. Darunter versteht man jedes Tun oder Unterlassen, durch welches Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt werden. Bei einem Unterlassen muß allerdings eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestehen. Die Täuschung muß zweitens kausal für den lrrtum und die Abgabe der Willenserklärung beim Getäuschten sein. Drittens muß der Täuschende arglistig handeln, d.h. dazu muß er die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und das Bewußtsein haben, daß der andere die Unrichtigkeit nicht kennt oder damit rechnet und die Willenserklärung ohne die Täuschung nicht oder zumindest nicht in dieser konkreten Gestalt abgeben würde. Die h.M. bejaht Arglist aber auch bei Angaben „ins Blaue hinein“. Anknüpfungspunkt für die Arglist ist dann die positive Kenntnis der eigenen Unkenntnis und das dennoch vorliegende Behaupten.

Der Begriff der arglistigen T. hat noch bei vielen anderen Normen des BGB Bedeutung, z.B. bei §§ 463 S.2; 476; 477; 480 BGB. Gerade im Gewährleistungsrecht fallen darunter die Fälle des arglistigen Verschweigens eines Fehlers, des Vortäuschens des Abwesenheit von Fehlern oder des Vorspiegeins einer nicht vorhandenen Eigenschaft.

Anfechtung.




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