Überwachung

Prüfplakette, Technischer Überwachungsverein, Wartung. Kraftfahrzeughalter haben auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen ihre Fahrzeuge dem amtlich anerkannten Prüfer oder Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) vorzuführen, der Ort und Zeit der Vorführung bestimmt und festzustellen hat, ob das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO entspricht. Der Monat, in dem das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung anzumelden ist, wird durch eine am hinteren amtlichen Kennzeichen angebrachte Prüfplakette ausgewiesen, er ist auch im Kraftfahrzeugschein eingetragen.
Die „Hauptuntersuchung“ findet für Pkw, Kombiwagen und nicht gewerbsmäßig verwendete Krafträder alle 2 Jahre statt, für alle anderen Fahrzeuge jährlich. Werden die sogenannten Inspektionen regelmäßig von amtlich anerkannten Werkstätten durchgeführt (Kundendienstheft als Nachweis), dann verdoppelt sich bei Pkw die Frist, die Prüfplakette wird dann bei den Zwischenuntersuchungen von den Werkstätten selbst ausgegeben. Verfügt der eigene Betrieb über die erforderlichen Fachkräfte und Einrichtungen, dann kann die Hauptuntersuchung mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch dort durchgeführt werden. Zur Vorführung des Kfz verpflichtet ist der Halter. Jedoch darf auch der Fahrer (wenn er mit dem Halter nicht identisch ist) nicht ein Kfz mit ungültiger Prüfplakette weiterbenutzen (Ordnungswidrigkeit).
Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, welche die Betriebssicherheit beeinträchtigen, so darf das Fahrzeug nicht im Straßenverkehr benutzt werden, bevor die Mängel behoben sind. Bei kleineren Mängeln wird eine Frist zur Beseitigung gesetzt, eine Nachprüfung ist dann in der Regel entbehrlich. Für ein als verkehrsunsicher bezeichnetes Fahrzeug entfällt der Versicherungsschutz.




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