Umlagefähige Betriebskosten

Bei einer Eigentumswohnung :

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung, die vermietet ist, wird regelmässig ein wirtschaftliches Interesse daran haben, die gesamten Kosten und Lasten, die mit dem Betrieb der Wohnung im Zusammenhang stehen, auf den Mieter abzuwälzen. Im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht man hier bei den Betriebskosten von Hausgeldzahlungen. Im Verhältnis des Eigentümers beziehungsweise Vermieters zum Mieter spricht man von Nebenkosten oder Betriebskosten.

Die Eigentümer von Eigentumswohnungen, sprich Vermieter, versuchen immer wieder alle Hausgelder auf den Mieter umzulegen.

Dies ist auch bei den meisten "Betriebskosten" möglich. Umlagefähig sind jedoch nicht die anfallenden Verwaltungskosten. Die Umlage von Verwaltungskosten ebenso wie die Umlage von Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann demnach nicht vereinbart werden, dass zusätzlich zu den in der Betriebskostenverordnung genannten Kostenarten weitere Betriebskosten auf den Mieter umgelegt und im Mietvertrag vereinbart werden. Nachdem die tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten (zum Beispiel Verwaltergebühren) nicht auf den Mieter umgelegt werden können, gilt dies umso mehr für den eigenen Verwaltungsaufwand, den der Vermieter mit der Mietsache hat. Auch solche Kosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Der Wohnungseigentümer, der vermietet hat, kann vom Mieter nur diejenigen Betriebskosten verlangen, die er auch tatsächlich vertraglich vereinbart hat. Ist keine vertragliche Vereinbarung getroffen, muss der vermietende Wohnungseigentümer die Nebenkosten beziehungsweise Betriebskosten selbst tragen oder seine erwirtschaftete Miete wird sich um diesen Anteil entsprechend verringern.

Zu beachten ist weiter, dass bei vermieteten Teileigentumseinheiten (zum Beispiel Ladengeschäften) sehr wohl alle "Betriebskosten", die im Zusammenhang mit dem Teileigentum stehen, auf den gewerblichen Mieter vertraglich umgelegt werden dürfen, falls dies auch im Mietvertrag vereinbart ist. Die Geschäftsmieter können somit auch verpflichtet werden, die Verwaltungskosten zu tragen. Dies geht bei vermietetem Wohnraum allerdings nicht.




Vorheriger Fachbegriff: Umlage | Nächster Fachbegriff: Umlageverfahren


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen