Umweltverträglichkeitsprüfung

ist die Prüfung der Auswirkungen von Vorhaben (z. B. Bau von Fabriken, Deponien, Verbrennungsanlagen) auf die gesamte Umwelt. Lit.: Peters, //., UVPG, 2. A. 2002; Gassner, E., Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2006

, Abk. UVP: ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt (u. a. Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft). Hierfür gilt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vorn 25. 6. 2005 (BGBl. I S.1757, 2797), mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 2129-20). Der UVP unterliegen nur Vorhaben, die in der Anlage zum UVPG aufgeführt sind. Aufgrund der EG-Richtlinie 97/11/EG ist die UVP-Pflicht stark erweitert worden (vgl. §§ 3 a ff. UVPG). Die §§5 ff. UVPG enthalten im Wesentlichen verfahrensrechtliche Regelungen. Materiell sieht § 12 UVPG vor, dass die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen — das Ergebnis der UVP bewertet und diese bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berücksichtigt. Das UVPG begründet daher keinen eigenen Entscheidungsmaßstab, sondern verweist insoweit auf die fachgesetzlichen Regelungen.




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