Unabkömmlichstellung

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine Möglichkeit der Nichtheranziehung zum Wehrdienst (§ 13 WPflG). Die Unabkömmlichstellung setzt voraus, dass der Wehrpflichtige im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden kann, der zu leistende Wehrdienst gegenüber der anderen Tätigkeit des Wehrpflichtigen also als nachrangig bewertet wird. Sie wird auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde veranlasst. Die Unabkömmlichstellung kann auch mit der Einschränkung ausgesprochen werden, dass der Wehrpflichtige nur im begrenzten Umfang Wehrdienst zu leisten hat. Fallen die Voraussetzungen der Unabkömmlichstellung weg, ist der Arbeitgeber, Dienstherr oder der Wehrpflichtige selbst verpflichtet, dies der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Grundsätze und Einzelheiten der Unabkömmlichstellung sind in der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Uk-Verordnung) und ergänzenden Verordnungen und Richtlinien geregelt.




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