Unbewegliches Vermögen

besteht aus: a) Grundstücken; b) grundstücksgleichen Rechten; c) Schiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden können; d) Bruchteilen von a-c, wenn der Bruchteil im Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht richtet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist; e) Gegenständen, auf die sich die an a-c bestehenden Hypotheken erstrecken (z. B. Erzeugnisse eines hypothekarisch belasteten Grundstückes). Der Begriff unbewegliches Vermögen spielt in den §§ 864 ff. ZPO eine Rolle, a. Immobiliarzwangsvollstreckung.

Immobiliarzwangsvollstreckung.




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