unmittelbare Ausführung

Vornahme einer Handlung durch die Behörde oder einen von ihr Beauftragten ohne Erlass eines vorangehenden Verwaltungsaktes, weil der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme des Pflichtigen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (vgl. z. B. § 19 BPo1G). Die unmittelbare Ausführung ähnelt der —5 Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs. Soweit bundes- oder landesrechtliche Gesetze beide Rechtsinstitute vorsehen, beruht die parallele Regelung auf dem rechtsdogmatischen Einwand, dass die Anwendung von Verwaltungszwang begrifflich die Beugung eines entgegenstehenden Willens des Betroffenen voraussetze (enger Zwangsbegriff), wovon beispielsweise nicht gesprochen werden könne, wenn der Betroffene nicht anwesend sei. In diesem Fall ist wie folgt abzugrenzen: Die Vorschriften über den sofortigen Vollzug sind Ermächtigungsgrundlage, wenn bei der Vornahme der Handlung ein (mutmaßlich) entgegenstehender Wille des Pflichtigen gebeugt werden muss. Demgegenüber sind die Vorschriften über die unmittelbare Ausführung Ermächtigungsgrundlage, wenn der Störer nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann oder zur Vornahme der erforderlichen Handlung nicht in der Lage ist, also nichts für die Notwendigkeit einer Willensbeugung spricht. Soweit bundes- oder landesrechtliche Regelungen als Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme einer Handlung ohne vorausgehende HDUVerfügung nur den sofortigen Vollzug vorsehen, finden diese Vorschriften auf beide Fallgestaltungen Anwendung (erweiterter Zwangsbegriff).




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