Unübertragbarkeit

Unabtretbarkeit einer Forderung liegt vor, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhaltes erfolgen kann oder wenn sie vertraglich vereinbart worden ist, § 399 BGB. Der Leistungsinhalt ändert sich z.B. bei Abtretung von Ansprüchen auf Unterhalt, von allen höchstpersönlichen Ansprüchen und von denen, wo die persönliche Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wesentlich ist (wie z.B. bei vielen Dienstverträgen oder Gesellschaftsverhältnissen). Vertraglich vereinbarte U.: z.B. ermässigte Schülerfahrkarte bei der Eisenbahn. Ferner ist die U. in zahlreichen Fällen gesetzlich vorgeschrieben. Bsp.: Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist, § 400 BGB.




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