verfassungsändernde Gesetze

Gesetze, die das GG ändern, Art. 79 GG. Dabei unterfallen gewisse Grundprinzipien der Verfassung der sog. Ewigkeitsgarantie, d. h., dass diese nicht geändert werden können, Art.79 Abs. 3 GG. Dazu zählen die föderative Gliederung des Bundes in Länder mit einer eigenen Staatsqualität (wobei nur das Prinzip des Bundesstaats garantiert ist, nicht dagegen das Bestehen einzelner Länder), die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung (also das Bestehen eigener Gesetzgebungskompetenzen der Länder und die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes durch den Bundesrat) sowie die in Art.1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze (Menschenwürde, Rechtsstaats- und
+ Demokratieprinzip, wobei die Reichweite des Art. 79 Abs. 3 GG, der von Grundsätzen spricht, nicht einheitlich beurteilt wird). Letztlich unterfällt auch Art. 79 Abs. 3 GG selbst der Ewigkeitsgarantie.
Soll die Verfassung geändert werden, ergeben sich einige Abweichungen zum normalen Gesetzgebungsverfahren. Zunächst muss das Gesetz die Verfassung ausdrücklich ändern (BVerfG NJW 1991, 1597), ein solches Gesetz ist stets ein Zustimmungsgesetz (Art.79 Abs. 2 GG) und es ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bundesrates erforderlich.




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