Verfügung, letztwillige, Widerruf

Ein Erblasser kann sein Testament sowie einzelne darin enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen, und zwar entweder durch ein reines Widerrufstestament oder, da bei widersprechenden Verfügungen die jeweils zeitlich letzte Version gilt, durch ein späteres widersprechendes Testament. Zu beachten ist, dass auch beim Widerruf die Testamentsform eingehalten werden muss. Durch eine entsprechende Handlung, etwa die Vernichtung der Testamentsurkunde, kann der Widerruf ebenfalls erfolgen. Beim Erbvertrag hingegen sind die vertragsmäßig bindenden Verfügungen nicht frei widerruflich. Der Erblasser kann sich davon nur durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Vertragspartner, durch Rücktritt vom Erbvertrag, wenn dieser im Vertrag vorbehalten ist, oder durch die Anfechtung des Erbvertrags lösen.
§ 2253 BGB
Siehe auch Erbvertrag, Testament,




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