Verfügungsbeschränkung, absolute

Verfügungsverbot, das den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt. Ein absolutes Veräußerungsverbot schließt den gutgläubigen Erwerb aus. Rechtsgeschäfte, die gegen absolute Veräußerungsverbote verstoßen, sind, soweit die Genehmigungsfähigkeit gesetzlich vorgesehen ist, schwebend unwirksam, im Übrigen nach § 134 BGB nichtig. Das Veräußerungsverbot gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren stellt gem. §§80, 81 InsO ein absolutes Verfügungsverbot dar. Zu den absoluten Veräußerungsverboten zählen außerdem die Verfügungsbeschränkungen des Ehegatten nach §§ 1365 ff. BGB, da diese Vorschriften nicht nur einen Ehegatten, sondern die materielle Grundlage des Familienlebens schützen. Ein Rechtsgeschäft, das gegen § 1365 BGB verstößt, ist unwirksam, wenn der andere Ehegatte die Genehmigung verweigert (§ 1366 Abs. 4 BGB). Auch die Verfügungsbeschränkungen der Eltern gern. § 1643 BGB und des Vormunds gem. § 1812 BGB zählen zu den absoluten Veräußerungsverboten i. S. d. § 134 BGB. Diese Rechtsgeschäfte erlangen nur mit Genehmigung des Familiengerichts Wirksamkeit.
Ebenfalls um eine absolute Verfügungsbeschränkung handelt es sich bei dem Verbot der Zwischenverfügung nach § 161 Abs. 1 BGB zulasten des Eigentümers, der eine Verfügung unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen hat.




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