Verfügungsbeschränkung, relative

ist eine durch Gesetz oder gerichtliche Entscheidung angeordnete Verfügungsbeschränkung, welche bewirkt, dass eine Verfügung des betroffenen Eigentümers nur im Verhältnis zum geschützten Personenkreis unwirksam, im Übrigen aber wirksam ist. Beispiele für gesetzliche relative Verfügungsbeschränkungen sind die Verfügungsbeschränkung des Vorerben nach §§ 2113 ff. BGB sowie die zulasten des Erben wirkende Einsetzung eines Testamentsvollstreckers nach § 2211 BGB. Eine durch gerichtliche Entscheidung angeordnete relative Verfügungsbeschränkung ist das Veräußerungsverbot nach §§ 935, 938 ZPO. In den genannten Fällen kann der Eigentümer das Eigentum an der Sache gem. §§ 929 ff. BGB übertragen. Doch ist diese Übereignung dem geschützten Personenkreis gegenüber unwirksam, es sei denn, der Erwerber war im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkung gutgläubig. In diesem Fall wird der Erwerber durch die §§135, 136 BGB geschützt. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Verweisung sind die §§ 932 ff. BGB auch auf die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben (§2113 Abs. 3 BGB), die Verfügung eines Erben, der durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist (§ 2211 Abs. 2 BGB), und auf die Verfügung eines Eigentümers, der unter einer aufschiebenden Bedingung verfügt hat (§ 161 Abs. 3 BGB), anwendbar.




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