Vergleich, Vergleichsbehörde in Privatklagesachen

Nach § 380 StPO ist Prozessvoraussetzung für jede Privatklage wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, leichter vorsätzlicher, gefährlicher oder fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung oder Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), dass vorher ein erfolgloser Sühneversuch vor der landesrechtlich hierfür bestimmten Vergleichsbehörde stattgefunden hat (Ausnahme: beide Parteien wohnen nicht in demselben Gemeindebezirk). Vergleichsbehörde ist in den meisten Ländern eine Schiedsperson, Schiedsstelle oder Schiedsamt, in Baden-Württemberg und Bayern die Gemeinde, in Bremen das Amtsgericht, in Hamburg die Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle. Ein vor einer V.behörde geschlossener Vergleich beseitigt das Klagerecht des an ihm beteiligten Verletzten; in der Hauptverhandlung wird der V. meist mit der Rücknahme der Klage verbunden. Auch ein außergerichtlicher Vergleich ist nach h. M. ein Prozesshindernis.




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