Vermögensabgabe

beim Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz) anfallende Ausgleichsabgabe. Ihr unterliegt das nach den Vermögensteuervorschriften zum 21.6.1948 ermittelte Vermögen des Abgabepflichtigen. Bei Vermögen unter 35 000 EUR wird ein Freibetrag gewährt. Er beträgt 5000 EUR, wenn das der Abgabe unterliegende Vermögen
25 000 EUR nicht übersteigt; andernfalls vermindert er sich für je 200 EUR Mehrvermögen (bis zum Höchstbetrag von 35 000 EUR) um je 100 EUR. Die V. beläuft sich einheitlich auf 50 Prozent des abgabepflichtigen Vermögens. Ermässigungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die V. wird in vierteljährlichen Teilbeträgen entrichtet §§ 21 ff. Lastenausgleichsgesetz).




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