Vermögensverwaltung unter Ehegatten

Der frühere gesetzliche Güterstand der V. und Nutznießung durch den Ehemann ist wegen des Grundsatzes der Gleichberechtigung mit Wirkung v. 1. 4. 1953 außer Kraft getreten (Art. 3 II, 117 GG); er kann heute auch nicht mehr durch Ehevertrag neu begründet werden (§ 1409 BGB). Zulässig ist aber auch heute, dass ein Ehegatte, z. B. bei Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, sein Vermögen dem anderen Ehegatten zur Verwaltung überlässt. Die Form eines Ehevertrags ist hierfür nicht erforderlich (§ 1413 BGB); anders für den Ausschluss oder die Beschränkung des Rechts auf Widerruf, der dennoch aus wichtigem Grund jederzeit zulässig ist. Die Rechtsstellung des das Vermögen verwaltenden Ehegatten richtet sich nach den Grundsätzen des Auftrags (§§ 662 ff. BGB).




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