Vermögenszuordnung

Das Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (V.sgesetz - VZOG) i. d. F. v. 29. 3. 1994 (BGBl. I 709), ursprünglich v. 22. 3. 1991, verfolgt in erster Linie den Zweck, durch Feststellungsbescheide ehemals volkseigene Grundstücke, die durch verschiedene gesetzliche Regelungen in das Eigentum juristischer Personen (insbes. der Gemeinden, Städte, Landkreise, der Länder oder des Bundes) übergegangen sind, in grundbuchrechtlich brauchbarer Form dem jeweiligen Eigentümer zuzuordnen (entsprechendes gilt für andere Vermögensgegenstände, vgl. § 1 a VZOG). Zu den gesetzlichen Regeln über den Eigentumsübergang vgl. die Aufzählung in § 1 I 1 VZOG, insbes. Art. 21, 22 EinigV zum Verwaltungsvermögen (unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienendes Vermögen) und zum Finanzvermögen der ehem. DDR. Zuständig für die Feststellung ist der Präsident der Treuhandanstalt (jetzt: Bundesamt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BVS) oder der Oberfinanzpräsident. Für Streitigkeiten ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 6 VZOG).




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